Hintergrund: EU-Mitwirkungsrechte des Bundestages | 30.06. 16:31 | ProAktuell.de
08.02.2012 | 18:28 Uhr |
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30.06.2009 16:31
Hintergrund: EU-Mitwirkungsrechte des Bundestages

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine stärkere Mitsprache von Bundestag und Bundesrat bei Entscheidungen der Europäischen Union (EU). Die bisherigen Vorgaben und die Forderungen der Verfassungsrichter:

INFORMATIONSPFLICHT: Die Bundesregierung muss vor Gesetzgebungsakten der EU dem Bundestag alle relevanten Informationen zuleiten, damit sich das Parlament frühzeitig in EU-Entscheidungen einschalten kann. Dazu hat der Bundestag in Brüssel auch ein eigenes Informationsbüro eingerichtet.

MITWIRKUNG: Ein echtes Mitspracherecht des Bundestages vor EU- Entscheidungen gibt es nicht. Die Bundesregierung muss bei Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen wie im Falle der Türkei zwar Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen. Eine strikte Bindung an Beschlüsse des Bundestags gibt es aber bislang nicht. Bei dem Übergang von einstimmigen Beschlüssen in der EU auf Mehrheitsentscheidungen darf das Parlament erst nachträglich seine Meinung sagen. In beiden Fällen verlangen die Richter, dass der Bundestag schon vorher gefragt wird.

KLAGERECHTE: Die Fraktionen des Bundestages haben das Recht, gegen Entscheidungen der EU zu klagen, wenn sie der Ansicht sind, dass gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen wurde. Es sieht vor, dass staatliche Aufgaben auf möglichst unterster Ebene wahrgenommen werden. Hier gibt es einen Minderheitenschutz: Wenn eine Fraktion eine Klage wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips verlangt, kann sie nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit überstimmt werden.